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   VGH Bayern, 08.03.2007 - 1 ZB 06.898   

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VGH Bayern, 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 (https://dejure.org/2007,58077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 (https://dejure.org/2007,58077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2007 - 1 ZB 06.898 (https://dejure.org/2007,58077)
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Wird zitiert von ... (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2023 - 2 L 53/23

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstoß gegen Abstandflächen

    Aufgrund des Ausmaßes dieser Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche ist ein Einschreiten der Behörde geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 1. August 2013 - 2 L 95/21 - a.a.O. Rn. 6).
  • VGH Bayern, 29.01.2021 - 1 ZB 20.1887

    Kein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten - Verletzung des

    Soweit die Kläger auf die Entscheidung des Senats vom 8. März 2007 (1 ZB 06.898) Bezug nehmen, ergab sich hier aus der Abstandsflächenverletzung mit einer Nichteinhaltung der Abstandsflächen von mindestens 1 m bzw. 1,30 m über die gesamte Länge einer rund 19 m langen Außenwand, die 4, 50 m bzw. 6,30 m hoch war, die erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn.

    Insbesondere ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2007 (1 ZB 06.898) nicht der Rechtssatz zu entnehmen, dass eine nicht nur geringfügige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zur Ermessensreduzierung auf Null führt, sondern der Senat hat die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt und von dieser ausgehend im konkreten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen durch die Abstandsflächenverletzung angenommen.

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 15 B 12.1450

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Tätigwerden; Ermessensausübung;

    Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14).
  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 1 ZB 07.3058

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anspruch auf behördliches Einschreiten

    Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), weil die Bedeutung der Sache für die Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH vom 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris).
  • VG München, 29.10.2008 - M 9 K 07.5599

    Grenzgarage; Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Beschluss vom 8.3.2007, Az.: 1 ZB 06.898) stehe dem Nachbarn jedenfalls dann ein Anspruch auf Einschreiten zu, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichten und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe.

    Zu einer Pflicht der Behörde zum Erlass bestimmter Maßnahmen verdichtet sich diese Ausgangslage jedoch erst, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die - erhebliche - Schwere der Nachbarrechtsverletzung deutlich mehr ins Gewicht fällt als der Wunsch des Bauherrn an der unveränderten Beibehaltung des Zustandes und der Vermeidung allfälliger Rückbaukosten ("Schaden des Bauherrn", vgl. dazu auch: BayVGH, Beschluss vom 8.3.2007, 1 ZB 06.898, S. 5 der Beschlussausfertigung).

  • VGH Bayern, 11.04.2018 - 15 C 18.750

    Streitwert für Nachbarklage auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten

    Der Senat orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 8.7.2004 - 2 C 04.760 - juris Rn. 2; B.v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 22; B.v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 18; B.v. 30.4.2015 - 9 C 15.489 - juris Rn. 3; B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 10; B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 68).
  • VGH Bayern, 26.09.2017 - 9 ZB 16.852

    Anordnung zum Rückbau eines Wochenendhauses

    Abgesehen davon, dass einer Beseitigungsanordnung die Vernichtung baulicher Substanz stets immanent ist, ist hier weder dargelegt noch angesichts der Aktenlage ersichtlich, dass es sich bei dem vorliegenden Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur um eine Überschreitung von wenigen Zentimetern handelt, bei der gegebenfalls zu fragen wäre, ob ein zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlicher erheblicher Eingriff in die Bausubstanz in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Vorteilen steht, die der Nachbar durch die Beseitigung erlangt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16).
  • VG München, 25.03.2015 - M 9 K 14.3343

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten; Ermessensreduzierung

    Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14).
  • VG München, 02.05.2011 - M 8 K 10.1026

    Rechtskraft

    Da der Beklagten bei der Entscheidung über den Antrag auf Beseitigung ein Ermessen eingeräumt ist (vgl. BayVGH vom 14.1.2009 - 1 ZB 08.97; vom 16.6.2008 - 9 ZB 04.3322; VG München Az: M 1 K 05.5905 und BayVGH vom 8.3.2007 - 1 ZB 06.898; BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 94, 110) konnte sie nur zu einer Entscheidung über den Antrag, nicht aber zu einer Beseitigungsanordnung verpflichtet werden.
  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 1 ZB 07.3115

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches

  • VGH Bayern, 21.07.2008 - 2 ZB 05.786

    Zulassung der Berufung; Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten;

  • VG München, 22.06.2010 - M 1 K 10.842

    Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren; Feststellungswirkung der Baugenehmigung;

  • VGH Bayern, 30.12.2008 - 1 CE 08.3253

    Hauptsacheerledigung; Kostenentscheidung bei offenem Verfahrensausgang; Anspruch

  • VG Regensburg, 09.08.2012 - RO 2 K 12.535

    Ermessensreduzierung auf Null bei Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches

  • VG München, 09.04.2009 - M 9 E 09.1251

    Baueinstellung; keine Verletzung drittschützender Rechte

  • VG München, 17.06.2009 - M 1 SN 09.1164

    Nachbarklage; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

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